Allgemeine Geschäftsbedingungen
(Stand: Dezember 2020)

§ 1 Allgemeines/Geltungsbereich

Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte der Madsack Medienagentur GmbH & Co. KG (MMA), August-Madsack-Str. 1, 30519 Hannover mit ihren Vertragspartnern („Kunden“), die entweder Unternehmer (gem. §14 BGB) oder juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichen Sondervermögens (gem. 310 BGB) sind. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelangen nicht zur Anwendung und werden hiermit ausgeschlossen, es sei denn, dass solche Regelungen gesondert schriftlich vereinbart werden.

§ 2 Vertragsgegenstand/Vertragsschluss

2.1 Die MMA führt für den Kunden Corporate-Publishing- und MMA-Dienstleistungen jeglicher Art aus. Die detaillierte Beschreibung der zu erbringenden Dienstleistungen ergibt sich aus den Ausschreibungsunterlagen, Briefings, Projektverträgen, sowie deren Anlagen und Leistungsbeschreibungen der MMA, insbesondere aus den jeweiligen Einzelprojektverträgen.

2.2 Sofern erforderlich, ist die MMA berechtigt, zur Erbringung der vereinbarten Leistung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Aufträge an Dritte zu vergeben.

§ 3 Lieferung und Lieferzeit

3.1 Die Einhaltung vereinbarter Liefertermine setzt voraus, dass alle durch den Kunden auf dessen Kosten zu erbringenden Vorleistungen, Mitwirkungspflichten und Zahlungsverpflichtungen fristgerecht erbracht werden. Geschieht dies nicht, so verlängert sich die Frist zur Lieferung um den Zeitraum, um den die Lieferung durch die fehlende/verspätete Mitwirkungspflicht des Kunden verzögert wurde. Dies gilt entsprechend, wenn Dritte vom Kunden Beauftragte die geschuldeten Leistungen nicht fristgerecht erbringen. Der Kunde ist für die Qualität und termingerechte Lieferung der von ihm zur Verfügung gestellten (Druck-)Unterlagen und elektronischen Dokumente allein verantwortlich.

3.2 Ereignisse höherer Gewalt (bspw. auch Arbeitskämpfe, Pandemien etc.) berechtigen die MMA, die vereinbarten Ausführungs- und Lieferfristen um die Dauer der Beeinträchtigung und die Dauer der Herstellung der Betriebsbereitschaft der MMA (diese beträgt maximal fünf Werktage) zu überschreiten. Schadensersatzansprüche sind in solchen Fällen ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn dadurch der Kunde seinerseits Dritten zugesagte Termine oder Fristen nicht einhalten kann.

3.3 Fixgeschäfte müssen ausdrücklich vereinbart werden.

3.4 Die Lieferung sämtlicher Informationen, Materialien oder Produkte sowie die Übermittlung von Daten, Programmen von der und zur MMA erfolgen ausschließlich auf die Gefahr des Kunden.

§ 4 Präsentationen

4.1 Sofern die MMA vor Vertragsabschluss im Rahmen der Projektvorstellung Präsentationen durchführt (entgeltlich oder und unentgeltlich) dürfen die Inhalte der Präsentation einschließlich überreichtem Präsentationmaterial, welches urheberrechtlich geschützt ist, vom Kunden in welcher Form auch immer nicht verwendet werden.

4.2 Von der MMA dem Kunden vorvertraglich überlassene Gegenstände (zum Beispiel Konzepte, Exposés, Vorschläge) bleiben Eigentum der MMA; sie dürfen nicht vervielfältigt und Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Wenn zwischen den Parteien kein Vertrag zustande kommt, sind diese zurückzugeben, zu löschen oder zu vernichten und dürfen nicht vervielfältigt, genutzt oder verwertet werden. Die Vernichtung/Löschung ist auf Wunsch der MMA nachzuweisen.

§ 5 Urheber- und Nutzungsrechte

5.1 Der Kunde erwirbt durch vollständige Zahlung des vereinbarten Leistungsentgelts ein einfaches nicht übertragbares – zeitlich jedoch unbegrenztes – Nutzungsrecht. Sämtliche sonstigen urheberrechtlichen Verwertungsrechte verbleiben bei der MMA (dies gilt insbesondere für erstellte oder bearbeitete Texte, Fotos, Grafiken etc. sowie das von der MMA erarbeitete Layout). Insbesondere ist ein veränderter oder unveränderter Nachdruck des Produkts durch den Kunden selbst oder Dritte nicht gestattet. Jegliche weitergehenden Nutzungen bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung der MMA; dies gilt insbesondere für jede Form der Bearbeitung des Produkts oder von Teilen hiervon. Eine auszugsweise Nutzung des Produkts, insbesondere einzelner Fotos, Bildelemente, grafischer Elemente und Texte, ist ohne ausdrückliche Zustimmung der MMA unzulässig. Jede Nachahmung, auch die von Teilen des Werkes, ist unzulässig.

5.2 Über den Umfang der Nutzung steht der MMA ein Auskunftsanspruch zu.

5.3 Die MMA ist ausdrücklich dazu berechtigt, konzeptionelle, strukturelle, grafische und inhaltliche Elemente des Produkts ganz oder in Teilen in anderen Corporate-Publishing-Produkten oder eigenen Produkten zu verwenden. Dies gilt ausdrücklich nicht für die vom Kunden selbst gelieferten Informationen.

5.4 Für alle vom Kunden übergebenen Informationen oder übertragenen Daten ist der Kunde allein verantwortlich. Soweit im Rahmen der vertragsgemäßen Leistungen eine Benutzung, Veränderung oder sonstige Bearbeitung von urheberrechtlich oder sonst wie rechtlich geschützten Inhalten erfolgt, welche vom Kunden zur Verfügung gestellt worden sind, garantiert der Kunde, dass er Inhaber der vorstehenden Rechte ist und diese nicht von Rechten Dritter belastet sind. Machen Dritte Ansprüche gegen die MMA geltend, stellt der Kunde die MMA im Innenverhältnis vollumfänglich frei. Dies beinhaltet auch die Freistellung von Kosten der außer- und/oder gerichtlichen Rechtsverteidigung (Rechtsanwaltskosten nach dem RVG und anfallende Gerichtskosten.) In solchen Fällen stimmen die MMA und der Kunde die weitere Vorgehensweise gemeinschaftlich ab, wobei die MMA nicht berechtigt ist, auf Ansprüche Dritter zu zahlen oder diese anzuerkennen.

5.5 Die MMA darf die entwickelten Werbemittel angemessen und branchenüblich signieren und den erteilten Auftrag für Eigenwerbung publizieren. Diese Signierung und werbliche Verwendung können durch eine entsprechende gesonderte Vereinbarung zwischen MMA und Kunde ausgeschlossen werden.

§ 6 Leistungsänderungen und Zusatzleistungen

6.1 Nachträgliche Änderungswünsche und Zusatzleistungen des Kunden während des Zeitraumes des Projektes werden von der MMA nach gesonderter Beauftragung durchgeführt und der Zusatzbeauftragung entsprechend in Rechnung gestellt.

6.2 Änderungen und/oder Zusatzleistungen, die vom Kunden gewünscht wurden, können zu Fristüberschreitungen und/oder zur Verschiebung des Erscheinungstermins führen, die nicht zulasten der MMA gehen.

6.3 Zusatzleistungen werden nach Aufwand auf der Basis eines Tages- oder Stundensatzes zusätzlich abgerechnet. Sollten sich während der Vertragslaufzeit Änderungen hinsichtlich der im Angebot/Vertrag aufgeführten Materialkosten ergeben (also solche, die nicht im Verantwortungsbereich der MMA liegen), so wird die MMA den Kunden hierüber informieren. Der Kunde hat diese zu genehmigen. Verweigert der Kunde eine solche nachträgliche Genehmigung, steht der MMA ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Bisher erbrachte Leistungen der MMA sind dann vom Kunden auszugleichen (s. § 7 7.3).

§ 7 Preise, Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug, Eigentumsvorbehalt

7.1 Soweit nicht anders vereinbart, sind Rechnungen 14 Werktage nach Rechnungsstellung ohne Abzug von Skonto zur Zahlung fällig. Nach Ablauf der auf der Rechnung genannten Zahlungsfrist gerät der Kunde ohne weitere Mahnung in Verzug. Die MMA ist dann berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen zurückzuhalten.

7.2 Die MMA ist berechtigt, für bereits erbrachte Leistungen Teilrechnungen zu stellen. Diese Teilleistungen müssen nicht in einer für den Kunden nutzbaren Form vorliegen und können auch als reine Arbeitsgrundlage aufseiten der MMA verfügbar sein.

7.3 Bei Änderungen oder Abbruch von Aufträgen, Arbeiten und dergleichen durch den Kunden und/oder wenn sich die Voraussetzungen für die Leistungserstellung ändern, werden der MMA alle dadurch anfallenden Kosten ersetzt und sie wird von jeglichen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten freigestellt.

7.4 Das gelieferte Produkt und die damit verbundene Übertragung der Nutzungsrechte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum der MMA.

§ 8 Geheimhaltungspflicht MMA

Die MMA ist verpflichtet, alle Kenntnisse, die sie aufgrund eines Auftrags vom Kunden erhält, zeitlich unbeschränkt streng vertraulich zu behandeln und sowohl ihre Mitarbeiter als auch von ihr herangezogene Dritte ebenfalls in gleicher Weise zu verpflichten.

§ 9 Gewährleistung

9.1 Als Mängel gelten nur technische Unzulänglichkeiten, die nach dem Stand der Technik vermeidbar gewesen wären, nicht jedoch geschmackliche Gesichtspunkte, soweit im Zeit- und Produktionsplan für das Produkt nichts anderes vereinbart ist.

9.2 Die MMA hat das Recht, mangelhafte Leistungsergebnisse nachzubessern oder auszutauschen. Erst nach Fehlschlagen der Nachbesserung oder der Ersatzlieferung ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Preis zu mindern.

§ 10 Haftung

10.1 Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Auftraggeber für alle Schäden, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung aus dem Vertrag entstehen, nur nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen. Im Übrigen wird eine Haftung ausgeschlossen.

10.2 Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie für die Verletzung von Körper, Leben oder Gesundheit (und nach dem Produkthaftungsgesetz).

10.3 Der Auftragnehmer haftet für die Verletzung einer wesentlichen vertraglichen Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflicht), jedoch in diesen Fällen begrenzt auf den Eintritt des bei Vertragsabschluss vernünftigerweise zu erwartenden Schaden. In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung für mittelbare oder nicht vorhersehbare Schäden ausgeschlossen.

10.4 Diese Haftungsregelung gilt sinngemäß auch für gesetzliche Vertreter, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und Beauftragte des Auftragnehmers.

§ 11 Nennungsrecht

Soweit nicht einzelvertraglich ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, ist die MMA in dem Produkt des Kunden im Impressum zu nennen.

§ 12 Datenherausgabe

12.1 Die MMA ist nicht verpflichtet, die von ihr erstellten Rohdaten und Druckvorlagen herauszugeben. Hat die MMA solche zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit Einwilligung der MMA verändert werden.

12.2 Die MMA ist ausschließlich zu Erbringung der vereinbarten Leistung verpflichtet, nicht jedoch zur Lieferung/Herausgabe der zu diesem Ergebnis führenden Zwischenschritte in Form von Skizzen, Entwürfen, Programmier-Codes, Foto-Daten, Produktionsdaten etc.

§ 13 Adressdaten und Datenschutz

Die MMA ist berechtigt, die vom Kunden angegebenen Daten elektronisch zu verarbeiten, und beachtet in diesem Zusammenhang die geltenden Datenschutzbestimmungen.

§ 14 Schlussbestimmungen

14.1 Der Vertrag unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

14.2 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist Hannover.